Allgemeine Geschäftsbedingungen der D.Pol GmbH

Stand 01/2018

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Warenbestellungen bei der D.Pol GmbH, An de Häg 1b, 21376 Garlstorf. Andere oder speziellere Bedingungen der Käufer sind nur gültig, wenn sie von der D.Pol GmbH vor Warenanlieferung schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Warenkauf bei der D.Pol GmbH gilt deutsches Kaufrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Handelsgesetzbuches. Sollte vorstehendes Recht nicht zur Anwendung gelangen, gilt das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 in der jeweils gültigen Fassung (CISG). Gerichtsstand für sämtliche zivilrechtliche Klagen ist Lüneburg. Im Falle eines Rechtstreits vor ausländischen Gerichten ist der Käufer verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die Rechtsanwaltskosten der D.Pol GmbH, entsprechend seinem Unterliegensanteil zu tragen.
 

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt 

(1) Auf Anfrage des Käufers erstellt die D.Pol GmbH ein unverbindliches Angebot über die gewünschten Waren oder Dienstleistungen. Das Angebot enthält den voraussichtlichen Liefertermin / die voraussichtliche Lieferfrist in Kalenderwochen, die Menge, die Artikel, die Qualität, die Preise, das Zahlungsziel und – je nach Vereinbarung – die vom Käufer oder der D.Pol GmbH zu tragenden Versandkosten sowie etwaige Export- / Importzölle. Der Käufer bestellt die Waren oder Dienstleistungen auf Grundlage des Angebots, der besichtigten Muster, der jeweils gültigen Preisliste der D.Pol GmbH oder sonstiger schriftlicher Vereinbarungen. Bei der Bestellung ist durch den Käufer Warenart, sowie Menge, Farbe oder sonstige Spezifikationen exakt anzugeben. Die per E-Mail, Telefon oder Fax erfolgte Warenbestellung des Käufers wird von der D.Pol GmbH zunächst entgegengenommen. Der Kaufvertrag kommt mit Übersendung der auftragsbezogenen schriftlichen Auftragsbestätigung der D.Pol GmbH an den Käufer oder durch verbindliche mündliche Zusage (persönlich oder telefonisch) zustande. Blockaufträge sind zulässig.

(2) Die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung enthält den voraussichtlichen Liefertermin / die voraussichtliche Lieferfrist in Kalenderwochen, die Menge, die Artikel, die Qualität, die Preise der bestellten Waren, das Zahlungsziel sowie – je nach Vereinbarung – die vom Käufer oder der D.Pol GmbH zu tragenden Versandkosten sowie etwaige Export- / Importzölle. Soweit zuvor durch Angebot und Auftragsbestätigung keine Preisvereinbarung getroffen wurde, gilt der Warenpreis als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Bestellung durch die jeweils gültige Preisliste der D.Pol GmbH für die bestellte Ware festgelegt ist. Nachträgliche Änderungen des Vertragsinhaltes sind nur im Einverständnis beider Parteien zulässig und bindend.

 

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die D.Pol GmbH versendet die bestellten Waren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Verlangen des Käufers – soweit etwas anderes zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde – auf Kosten des Käufers durch ein Transportunternehmen nach Wahl der D.Pol GmbH frei Haus. Der Käufer erhält hierüber per Fax oder E-Mail eine Versandbestätigung. Eine besondere Versandart der Waren schuldet die D.Pol GmbH dem Käufer nicht. Erfüllungsort ist die Niederlassung der D.Pol GmbH. Der Warenversand erfolgt grundsätzlich unversichert, es sei denn, die Parteien haben den Abschluss einer Transportversicherung schriftlich vereinbart oder die D.Pol GmbH hat freiwillig eine regelmäßige Transportversicherung abgeschlossen. Das Risiko einer zufälligen Zerstörung, Beschädigung, Qualitätsminderung, widerrechtlichen Entziehung durch Dritte, Beschlagnahme oder sonstiger Untergangs- und Verschlechterungsgründe der bestellten Ware geht mit Übergabe an das von der D.Pol GmbH beauftragte Transportunternehmen auf den Käufer über.

(2) Bei grenzüberschreitendem Warenversand gilt Absatz 1 entsprechend. Zusätzlich kann die Ware, soweit es erforderlich und mit dem Käufer schriftlich vereinbart ist, auf Kosten des Käufers per Schiff oder Luftfracht geliefert werden.

(3) Soweit der Käufer die Waren am Niederlassungsort der D.Pol GmbH selbst abholt, geht das Risiko einer zufälligen Zerstörung, Beschädigung, Qualitätsminderung, widerrechtlichen Entziehung durch Dritte, Beschlagnahme oder sonstiger Untergangs- und Verschlechterungsgründe der bestellten Waren mit Übergabe an den Käufer oder seinen Transporteur über.

 

§ 4 Lieferzeit / Liefertermine, Nachlieferungsfrist, Lieferverzug

(1) Die in dem Angebot und der schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Die D.Pol GmbH ist berechtigt, den Liefertermin oder die Lieferfrist um 2 Wochen zu überschreiten und innerhalb dieser Frist die Ware nachzuliefern. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitlichen Maßnahmen oder sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen von mindestens 1 Woche, wird die Lieferfrist oder der Liefertermin um die Dauer der Behinderung, längstens um 4 Wochen, nochmals verlängert.

(2) Die D.Pol GmbH ist nach dem Ablauf der Nachlieferungsfrist gegenüber dem Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit der bisherige Lieferverzug auf höherer Gewalt, unverschuldeter Nichtbelieferung der D.Pol GmbH im Verhältnis zu ihrem Lieferanten oder sonstigen von der D.Pol GmbH unverschuldeten Leistungshindernissen beruht. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

(3) Der Käufer kann im Falle des verschuldeten Verzuges von der D.Pol GmbH neben der Lieferung den Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der D.Pol GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist nach Absatz 1 sind Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzuges ausgeschlossen.

 

§ 5 Gewährleistung, Mängelrüge

(1) Es wird zwischen der D.Pol GmbH und dem Käufer vereinbart, dass die gelieferten Ware einen Qualitätsstandard mittlerer Art und Güte aufweist, es sei denn die Parteien haben besondere Beschaffenheits- oder Qualitätsstandards schriftlich vereinbart. Öffentliche Äußerungen der D.Pol GmbH oder des Herstellers der verkauften Waren, insbesondere Werbung, erweitern die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Waren nicht.

(2) Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Käufer ist verpflichtet, die abgelieferte Ware so früh wie möglich auf Mängel und auf eine abweichende Liefermenge zu untersuchen. Die Prüfungsfrist für erkennbare Warenmängel i.S.d. § 377 Abs. 2 HGB beträgt 1 Woche vom Tag der Übergabe der Ware an den Käufer. Entdeckt der Käufer einen Mangel, so ist dieser spätestens 3 Tage später bzw. 10 Tage nach Warenablieferung gegenüber der D.Pol GmbH per Fax oder E-Mail zu rügen. Die Prüfungsfrist für abweichende Warenmengen beträgt 5 Tage vom Tag der Übergabe der Waren an den Käufer. Entdeckt der Käufer die Mengenabweichung, so ist sie spätestens 1 Tag später bzw. 6 Tage nach Warenablieferung gegenüber der D.Pol GmbH per Fax oder E-Mail zu rügen. Bei versteckten Mängeln oder Minderlieferungen ist der Käufer verpflichtet, dies spätestens 3 Tage nach Kenntnis des Mangels oder der Minderlieferung der D.Pol GmbH per Fax oder E-Mail anzuzeigen.

(3) Zur Erhaltung der nachfolgenden Gewährleistungsrechte gegenüber der D.Pol GmbH genügt die fristgemäße Absendung der schriftlichen Mängelrüge.

(4) Wegen Mängeln der bestellten Waren stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Für mangelbedingte Vermögensschäden haftet die D.Pol GmbH gegenüber dem Käufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. In diesen Fällen ist die Haftung der D.Pol GmbH auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Rückgriffsansprüche des Käufers gegenüber der D.Pol GmbH gemäß § 478 BGB sind ausgeschlossen, wenn die D.Pol GmbH dem Käufer einen Rabatt oder Skonto gewährt. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine separate Garantie für die Beschaffenheit der Sache.

 

§ 6 Retouren

Rücksendungen aller Art bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der frühzeitigen Ankündigung und vorherigen schriftlichen Abstimmung mit der D.Pol GmbH, damit diese die nötigen Vorkehrungen treffen kann. Besteht keine Gewährleistungsverpflichtung der D.Pol GmbH, so trägt der Käufer die Kosten und Gefahr des Versandes. Für das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles ist der Käufer beweispflichtig.
 

§ 7 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

(1) Dem Käufer wird spätestens einen Werktag nach Warenlieferung eine Rechnung übersandt. Die Kaufpreiszahlung ist innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels, wie es sich aus dem Angebot und der schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung der D.Pol GmbH ergibt, fällig. Weichen die Zahlungsziele von Angebot und Auftragsbestätigung voneinander ab, so gilt das Zahlungsziel der Auftragsbestätigung als vereinbart. Haben die Parteien kein Zahlungsziel schriftlich vereinbart, ist die Zahlung des Käufers im Zweifel sofort mit Erhalt der Rechnung fällig (§ 271 BGB). Die D.Pol GmbH ist zur Warenlieferung gegen Vorkasse berechtigt, wenn: 1. der Käufer bisher weniger als 3 Kaufverträge mit der D.Pol GmbH geschlossen hat (Neukunde) und keine gültige sowie ausreichende Kreditversicherung besteht, 2. der Käufer seine Kreditversicherungssumme überschritten hat oder 3. für die Kaufpreisforderungen der D.Pol GmbH gegenüber dem Käufer keine Kreditversicherung besteht.

(2) Skonto auf den Bruttorechnungsbetrag oder andere Preisnachlässe werden nur gewährt, soweit dies zuvor von den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Das geltend machen von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnung stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, die darauf gestützten Gegenforderungen sind einredefrei und fällig oder gerichtlich festgestellt.

 

§ 8 Zahlungsverzug, Verzugszinsen

(1) Der Käufer gerät mit Ablauf der nach § 7 Abs. 1 bestimmten Zahlungsfrist in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht bis dahin auf dem Konto der D.Pol GmbH gutgeschrieben wurde. Im Falle der sofortigen Fälligkeit der Leistung gerät der Käufer am vierten auf den Tag des Rechnungsdatums folgenden Werktages in Verzug. Leistet der Käufer den Zahlbetrag in Bargeld, gilt der Tag der von der D.Pol GmbH quittierten Geldübergabe.

(2) Gerät ein gewerblicher Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist er der D.Pol GmbH nach § 288 Abs. 2 BGB ab dem Tage, der dem Verzugseintritt folgt, zur Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz verpflichtet.

(3) Gerät ein privater Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist er der D.Pol GmbH nach § 288 Abs. 1 BGB ab dem Tage, der dem Verzugseintritt folgt, zur Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der D.Pol GmbH. Erlischt das Eigentum der D.Pol GmbH durch Verbindung nach § 947 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)eigentum der D.Pol GmbH an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Warenwert laut Handelsrechnung) auf die D.Pol GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)eigentum der D.Pol GmbH unentgeltlich. Ware, an der der D.Pol GmbH (Mit-)eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Dies gilt nicht mehr, wenn der Käufer mit der Bezahlung der Rechnungen gegenüber der D.Pol GmbH um mehr als 4 Wochen in Verzug gerät oder über sein Vermögen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für die D.Pol GmbH, ohne dass ihr dadurch Verbindlichkeiten entstehen. Der Käufer tritt der D.Pol GmbH bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des offenen Kaufpreises die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen ab. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle offener Kaufpreisforderungen der D.Pol GmbH bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware seinen Vertragspartner auf die abgetretenen Forderungen der D.Pol GmbH schriftlich hinzuweisen und der D.Pol GmbH unverzüglich eine Kopie des Kaufvertrages, der Auftragsbestätigung oder sonstiger Unterlagen zu übersenden, damit diese die abgetretenen Forderungen in Höhe der unbezahlten Vorbehaltsware von dem Vertragspartner des Käufers einziehen kann.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum der D.Pol GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden ersetzt der Käufer. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die D.Pol GmbH vertraglich auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der D.Pol GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

§ 10 Zölle

Welche Vertragspartei bei grenzüberschreitendem Warenverkehr die etwaigen Export-, und / oder Importzölle für die gelieferten Waren trägt, bestimmen die Parteien bei Vertragsschluss und ergibt sich aus der schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung.
 

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem tatsächlichen Willen der Parteien am nächsten kommen, ersetzt.

Widersprechen sich Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers und Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen der D.Pol GmbH, erkennt der Käufer ausdrücklich die alleinige Geltung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

Der Käufer bestätigt die obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der D.Pol GmbH als Grundlage der Geschäftsbeziehungen durch Bestellung der Ware und widerspruchslosen Entgegennahme des Angebots und der schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung, die deutlich auf die im Internet unter http://www.dpol-gmbh.de/agb hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. Sie gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen der D.Pol GmbH und dem Käufer.

 

 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der D.Pol GmbH

Stand 11/2015

 

Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen bestellen wir für D.POL GmbH,

An de Häg 1b, 21376 Garlstorf, ausschließlich nach Maßgabe nachstehender Einkaufs-AGB:

 

1. Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten in keinem Fall, auch dann nicht, wenn wir der Bezugnahme des Lieferanten auf seine Geschäftsbedingungen nicht widersprechen, oder die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sämtliche zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Unsere AGB´s gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Für die Auslegung des Vertrages ist der deutsche Wortlaut maßgebend.

2. Geheimhaltungsverpflichtung

An den Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Rechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich zur Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt in gleicher Weise, soweit der Lieferant unser Angebot nicht annimmt. Gegenüber Dritten sind sie geheim zu halten, es sei denn, das in den Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ist allgemein bekannt.

3. Preise – Lieferbedingungen – Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung, Be- und Entladung, Transport, Versand und Versicherung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Preisänderungen aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener erhöhter Aufwendungen sind ausgeschlossen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen  ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgen Zahlungen gerechnet ab Rechnungserhalt innerhalb 30 Tagen mit 3% Skonto oder nach 45 Tagen netto. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns ungekürzt in gesetzlichem Umfang zu. Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

4. Lieferzeit, Lieferverzug - Schadenersatz wegen Lieferverzögerung

Liefertermine und Lieferfristen sind bindend. Der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Die vorbehaltlose Annahme der Ware bedeutet keinen Verzicht hierauf. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche, um die die Lieferfrist überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettopreises zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf 5% des Nettopreises begrenzt. Der Lieferant ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist und dass deshalb die Vertragsstrafe unangemessen ist. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Nehmen wir eine verspätete Erfüllung an, so können wir die Vertragsstrafe auch verlangen, wenn wir uns dieses Recht nicht bei Entgegennahme der Leistung ausdrücklich vorbehalten haben. Wir werden den Vorbehalt spätestens bei Vornahme der Schlusszahlung erklären. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus und auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht nicht vor Übergabe der Lieferung auf uns über. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

5. Haftung bei Pflichtverletzungen

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und insbesondere auch dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen. Der Lieferant darf hiervon nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abweichen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel wird durch unsere Zustimmung nicht beschränkt.

Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wir verpflichten uns, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verdeckten Mängeln ab Feststellung, bei Ihnen eingeht.

Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die sich mindestens je Lieferung pauschal auf 150 € belaufen. Die Kosten, die beim Lieferanten für die Prüfung und Nacherfüllung entstehen (einschließlich Ein- und Ausbaukosten) trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorlag.

Das Recht auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten nach einer entsprechenden Mitteilung an ihn die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, bei Gefahr in Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit, da in diesen Fällen keine Möglichkeit besteht, dem Lieferanten Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB gelten. Erfolgt die Mängelbeseitigung durch Neulieferung einer mangelfreien Sache, so beginnt die vorstehende Verjährungsfrist mit Ablieferung der mangelfreien Sache erneut zu laufen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche endet in keinem Fall vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die unseren Kunden für Waren und Leistungen gegen uns zustehen, die wir von dem Lieferanten für eine bestimmungsgemäße Weiterveräußerung bezogen haben.

6. Schutzrechte – Freistellung - Eigentumsvorbehalt

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und ausschließlich für die Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unverzüglich unaufgefordert zurückzugeben

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte schuldhaft verletzt werden, insbesondere Urheber- und gewerbliche Schutzrechte in Europa. 

Werden wir von einem Dritten aufgrund der (behaupteten) Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 

Die Geltung eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts oder Kontokorrentvorbehaltes für den Lieferanten ist ausgeschlossen. Rechte Dritter an dem Liefergegenstand bestehen nicht. Soweit vereinbart, steht dem Lieferanten ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu, so dass mit Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem Liefergegenstand auf uns übergeht. Der Lieferant kann den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehaltes nur herausverlangen, wenn er vorher von dem Vertrag zurückgetreten ist.

Dem Lieferanten von uns beigestellte Teile bleiben unser Eigentum. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung oder untrennbarer Vermischung erwerben wir anteilig Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. USt) zu den anderen Sachen. Ist die neue Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Eigentum für uns. Soweit die vorstehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Verletzung von sonstigen Verhaltenspflichten

Für Schäden, die uns wegen der Verletzung sonstiger Verhaltenspflichten des Lieferanten entstanden sind, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit die Mangelhaftigkeit nach Auslieferung an uns entsteht durch unzutreffende öffentliche Aussagen des Lieferanten insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften und wir als Folge der so begründeten Mangelhaftigkeit von unserem Abnehmer in Anspruch genommen werden, haftet uns der Lieferant auf Schadensersatz und ist verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass der Unrichtigkeit der Aussagen oder der Kennzeichnung nicht zu vertreten hat oder wir vor der Weiterveräußerung an den Abnehmer Kenntnis von der Unrichtigkeit hatten.

8. Verjährung von Mängelansprüchen

Die Ansprüche wegen Sachmängel verjähren in 60 Monaten, gerechnet ab Auslieferung an uns. Davon unberührt bleiben Rückgriffsansprüche in der Lieferkette nach §§ 478, 479 BGB. Ansprüche wegen Rechtsmängel unterliegen der allgemeinen Verjährung.

9. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840, 426 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mind. € 5 Mio. pro Personen/Sachschaden pauschal zu unterhalten, soweit nicht eine höhere Deckung nach einer etwa bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung geschuldet ist.

10 Internationale Kaufverträge

Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands gilt deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Schriftform sowie der Haftung des Lieferanten für Vertragsverletzungen – abweichend von den vorstehenden Einkaufsbedingungen – folgende Sonderregelungen:

Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung. Der Lieferant haftet uns im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Schaden. Wir können im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung u. a. dann, wenn die Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder vertrieben wird oder es uns aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben. Wir können im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung u. a. dann, wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschätzen lässt, ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Art. 79 Abs. 5 CISG ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist.

11. Gerichtsstand – Erfüllungsort

Ist der Lieferant Kaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

 

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